Tuesday 7 April 2015

Umbau zur behindertengerechten Wohnung - was ist steuerlich absetzbar



Wer seine Wohnung oder sein Haus behindertengerecht umbauen möchte, kann dafür viele Gründe
haben. Unter Umständen können die hohen Kosten für den Umbau bei der Steuererklärung geltend
gemacht werden.

Außergewöhnliche Belastung
Gehört zu Ihrem Haushalt ein Mensch mit Behinderung, zum Beispiel ein Rollstuhlfahrer, ist offensichtlich, dass zum Beispiel mindestens ein Badezimmer behindertengerecht sein muss. Ausgaben für solche Umbauten erkennt das Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen an, weil sie unvermeidbar sind.

Aber Vorsicht: Nicht jeder Euro, der für eine solche

Steuerberaterkosten

ausgeben wird, ist automatisch steuerlich absetzbar. Nur die Mehrkosten, die tatsächlich durch den behindertengerechten Umbau anfallen, werden anerkannt. Eine genaue Aufstellung der Kosten ist hier unbedingt notwendig, im Zweifelsfall muss ein Gutachten gemacht werden. 



Als Nachweis für die Notwendigkeit eines Umbaus dient ein ärztliches Attest oder ein Behindertenausweis. Die Kosten werden nicht mit der Behindertenpauschale verrechnet.

Umbau für ein seniorengerechtes Leben
Wer im Alter möglichst lange selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden leben möchte, sollte sich
rechtzeitig Gedanken über Barriere-Freiheit in der Wohnung oder im Haus machen. Ein Umbau des eigenen Domizils in diese Richtung kann die Lebensqualität im Alter deutlich erhöhen. Steuerlich absetzbar sind solche Umbau-Maßnahmen aber nur im Rahmen dessen, was bei jeder Renovierung oder Reparatur gilt: Handwerker-Rechnungen können bis zu einer Gesamthöhe von 1.200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden, wobei nur die Arbeitskosten, nicht das Material anrechenbar sind. Bestehen Sie also auf eine detaillierte Rechnung mit ausgewiesenem Anteil der Arbeitskosten. Auch wichtig: Die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.

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