Wer seine Wohnung oder sein Haus behindertengerecht umbauen
möchte, kann dafür viele Gründe
haben. Unter Umständen können die hohen Kosten für den Umbau
bei der Steuererklärung geltend
gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastung
Gehört zu Ihrem Haushalt ein Mensch mit Behinderung, zum
Beispiel ein Rollstuhlfahrer, ist offensichtlich, dass zum Beispiel mindestens ein Badezimmer
behindertengerecht sein muss. Ausgaben für solche Umbauten erkennt das Finanzamt als
außergewöhnliche Belastungen an, weil sie unvermeidbar sind.
Aber Vorsicht: Nicht jeder Euro, der für eine solche
Steuerberaterkosten |
ausgeben wird, ist automatisch steuerlich absetzbar. Nur die Mehrkosten, die tatsächlich
durch den behindertengerechten Umbau anfallen, werden anerkannt. Eine genaue Aufstellung der
Kosten ist hier unbedingt notwendig, im Zweifelsfall muss ein Gutachten gemacht werden.
Als Nachweis für die Notwendigkeit eines Umbaus dient ein
ärztliches Attest oder ein Behindertenausweis. Die Kosten werden nicht mit der
Behindertenpauschale verrechnet.
Umbau für ein seniorengerechtes Leben
Wer im Alter möglichst lange selbstbestimmt in den eigenen
vier Wänden leben möchte, sollte sich
rechtzeitig Gedanken über Barriere-Freiheit in der Wohnung
oder im Haus machen. Ein Umbau des eigenen Domizils in diese Richtung kann die Lebensqualität
im Alter deutlich erhöhen. Steuerlich absetzbar sind solche Umbau-Maßnahmen aber nur im Rahmen
dessen, was bei jeder Renovierung oder Reparatur gilt: Handwerker-Rechnungen können bis zu einer
Gesamthöhe von 1.200 Euro pro Jahr geltend gemacht werden, wobei nur die Arbeitskosten, nicht
das Material anrechenbar sind. Bestehen Sie also auf eine detaillierte Rechnung mit ausgewiesenem
Anteil der Arbeitskosten. Auch wichtig: Die Rechnung darf nicht bar bezahlt werden.
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